Quantcast
Channel: Geschichte – Deutscher Freiheitskampf
Viewing all articles
Browse latest Browse all 282

Die Einsatzgruppen – Eine notwendige Richtigstellung

$
0
0

von Lothar Greil (Gekürzt)

Ost und West erblickten in der SCHUTZSTAFFEL (SS) den Todfeind. Jede Einrichtung des reichsdeutschen Staatswesens, an deren Spitze ein hochrangiges Mitglied der SS stand oder in deren Dienststellen SS-Mitglieder tätig waren, wurde in Bausch und Bogen in den Organisationsbegriff SS einbezogen, angegriffen und verfolgt. Dieses Los betraf auch alle Angehörigen und zeitweise dienstverpflichteten Kommandierten der EINSATZGRUPPEN und EINSATZKOMMANDOS der SICHERHEITSPOLIZEI (SIPO), die man einfachheitshalber mit der GEHEIMEN STAATSPOLIZEI (GESTAPO) und mit dem SICHERHEITSDIENST (SD) in einen Topf warf und sie der unwissenden Welt als “Brigaden des Schreckens” vorstellte, die im Auftrag des Reichsführers SS in den besetzten Gebieten wüteten und für einen entsetzlichen Völkermord sorgten.

Das historisch belegte Geschehen präsentiert sich wie folgt:

In Kenntnis der Terror- und Ausrottungsbefehle an die Rote Armee und des geplanten Einsatzes von “Vernichtungsdivisionen” und “Strafdivisionen” des NKWD (Vorbezeichnung GPU / MWD / KGB) sowie einer von langer Hand vorbereiteten bolschewistischen Bandenkriegsführung für den beabsichtigten Fall einer militärischen Auseinandersetzung mit dem Deutschen Reich hatten das Oberkommando der Wehrmacht (OKW) und das Oberkommando des Heeres (OKH) vorsorglich die nötigen Befehle zur Sicherung der eigenen Truppen, möglicherweise besetzter Regionen und des vorderen sowie rückwärtigen Operationsgebietes zu erarbeiten und vorzubereiten.

Was von der Roten Armee und NKWD zu erwarten war, hatten überdies die Grausamkeiten, Massentötungen und Deportationen der Sowjets anläßlich ihrer Überfälle auf Finnland, Estland, Lettland, Litauen und nach ihrem Einmarsch in Ostpolen bewiesen. Diese Erfahrungstatsache bestätigte den Hintergrund der hartnäckigen Weigerung Moskaus, die Regeln der GENFER KONVENTION und der HAAGER LANDKRIEGSORDNUNG anzuerkennen und zu unterzeichnen.

So entstanden im ersten Halbjahr 1941 die Vorschläge, Entwürfe und schließlich endgültigen Befehlstexte für die “Richtlinien über das Verhalten der Truppe in Rußland”, “Richtlinien betr. Behandlung feindlicher Landeseinwohner”, “Richtlinien betr. Behandlung Politischer Hoheitsträger” (= “Kommissarbefehl”). Als hauptverantwortlich zeichneten Generalmajor Warlimont, Generaloberst Halder, General Wagner, Oberst Heusinger und General E. Müller.

Als bemerkenswert kann gelten, daß sich die erwähnten Hauptverantwortlichen allesamt dem “Widerstand” gegen ihren Obersten Befehlshaber zurechneten und General Wagner nach dem 20. Juli 1944 als entlarvter Verschwörer Selbstmord beging.

Nach den “Richtlinien auf Sondergebieten zur Weisung Nr. 21″ (Fall Barbarossa) erfolgte der Vorschlag des OKH, im Operationsgebiet des Heeres zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung neben der GEHEIMEN FELDPOLIZEI (GFP) Organe des Reichsführers SS und des Chefs der Deutschen Polizei einzusetzen. Daraus folgte der Erlaß “Zur Regelung des Einsatzes der Sicherheitspolizei im Verband des Heeres” von Heydrich und von Brauchitsch. Sämtliche Kräfte der Einsatzgruppen und Einsatzkommandos wurden der “Kriegsstrafrechtsordnung” unterworfen, und alle wurden von der “Zentralstelle für Bandenaufklärung” kontrolliert. Sie waren an die Weisungen und Befehle der für sie maßgebenden Heeres-Befehlshaber gebunden.

Die Aufgaben der Einsatzgruppen waren:

  1. Sicherung von Material, Archiven, Akten über gegnerische Organisationen und Gruppen (SD);
  2. Untersuchung und Bekämpfung feindlicher Betrebungen, Einzelpersonen und Gruppen. (SIPO mit Unterstützung ORDNUNGSPOLIZEI);
  3. Sicherstellung von Objekten (SIPO und ORDNUNGSPOLIZEI);
  4. Banden- und Terrorbekämpfung (SIPO mit Unterstützung zugeteilter Einheiten des Heeres, der Luftwaffe und der Waffen-SS);
  5. Spionageabwehr und Gegenspionage (SD);
  6. Allgemeine Lageberichtserstattung (SD).

Im gesamten von den Deutschen und ihren Verbündeten besetzten russischen Großraum waren 4 EINSATZGRUPPEN (A, B, C und D) den einzelnen Heeresgruppen zugeteilt. Sie umfaßten jeweils 500 bis 900 Mann einschließlich Verwaltungspersonal, Kraftfahrer, Funker und Dolmetscher, von denen lediglich 3,5 % dem SD angehörten. Jede EINSATZGRUPPE stellte 3-6 Kompanien “Einsatzkommandos” zu je 70 bis 80 Mann mit 10 Kraftfahrzeugen.

Angesichts der Aufgabenstellung und der zugewiesenen Großräume war der zugebilligte Personalbestand keineswegs ausreichend. Für die behauptete Verwendung der Einsatzgruppen zur “rassischen” und “ethnischen” Säuberung der Gebiete hätten die Kräfte gefehlt und wäre kein Spielraum geblieben. Auch gab es seitens des OKW, des OKH, des RFSS oder des RSHA keinen diesbezüglichen Befehl. Das sowjetische NKWD in Litauen zählte mehr als 20.000 Köpfe, was sehr gut illustriert, wie gering das Personal der deutschen EINSATZGRUPPE mit 500 Leuten für die gesamte Ukraine war.

Zur Kollektivausrottung der Juden stellte am 11. Januar 1950 der bekannte britische Militärhistoriker, Liddel Hart in der TIMES fest: “…. freigesprochen wurde er (v. Manstein) von 8 der schwersten Anklagen, einschließlich jener Kollektivausrottung von Juden und anderen, befohlen, ermächtigt und geduldet zu haben, eine Anschuldigung, die den Kernpunkt des Prozesses bildete”. Eine Feststellung, die einem Freispruch der EINSATZGRUPPE D gleichkommt.

Nach den Angaben von Shachne Epstein sind in den nachmalig deutschbesetzten Gebieten Rußlands von der NKWD und Roten Armee 1941 rund 3,5 Millionen Juden evakuiert und mit Masse nach Sibirien deportiert worden. Nur 720.000 Personen mosaischen Glaubens blieben zurück (Vergl. W.N. Sanning) 600.000 Juden dienten in der Roten Armee und 200.000 fielen an der Front. Bereits 1939 hatte die Rote Armee aus Ostpolen 400.000 Juden nach Sibirien deportiert.

Auch für die im Rahmen der EINSATZGRUPPEN eingesetzten Männer war der bis Kriegsende nicht aufgehobene Erlaß Hitlers vom 7. Juli 1940 uneingeschränkt bindend:

“Allen Wehrmachtsangehörigen ist befohlen, im Umgang mit der Bevölkerung der besetzten Feindgebiete Zurückhaltung zu wahren, wie es einem deutschen Soldaten geziemt. Übermäßiger Alkoholgenuß ist eines Soldaten unwürdig und nicht selten die Ursache grober Ausschreitungen oder von Gewalttaten. Selbstverschuldete Trunkenheit ist kein Strafmilderungsgrund. Ich erwarte, daß Wehrmachtsangehörige, welche sich infolge Alkoholmißbrauchs zu strafbaren Handlungen – auch der Bevölkerung gegenüber – hinreißen lassen, unnachsichtig zur Verantwortung gezogen werden. In schweren Fällen steht ein schimpflicher Tod nach dem Gesetz bevor. Ich mache es allen Vorgesetzten zur dienstlichen Pflicht, durch Beispiel und Belehrung den hohen Stand deutscher Manneszucht zu bewahren.”

Im Sinne dieses Erlasses wurden Angehörige der deutschen Streitkräfte auch dann zum Tode verurteilt, wenn sie Straftaten an Juden begangen hatten. Im Tenor der Kriegsgerichtsurteile hieß es betont:

“Daß sich die Taten gegen Juden richteten, kann die Angeklagten in keiner Weise entschuldigen.”

Die überaus harten Urteile der SS- und Polizeigerichtsbarkeit und die SS-Feldgerichte gegen Straftäter aus den Reihen der Waffen-SS und des Sicherheitsdienstes sind bekannt. Nicht einmal die “Nürnberger Justiz” zweifelte an der Korrektheit der SS-Gerichtsbarkeit bei der Überwachung und Strafverfolgung.

.
Quelle: Aus

Stimmen
gegen die Psychose
nationaler
Selbstgeißelung

Drei Generationen äußern sich zur Anti-Wehrmachts-Ausstellung

Herausgeber: Heinz Drenger und Hein Mayer



Viewing all articles
Browse latest Browse all 282